Arbeitsgemeinschaft Ruhr der Briefmarkenfreunde Essen e.V.

 

 

IM VERBAND DER PHILATELISTEN WEST e.V.

IM BUND DEUTSCHER PHILATELISTEN e.V.

 

 

Herzlich willkommen bei der

Arbeitsgemeinschaft Ruhr!

 

Der Vertretung gemeinsamer Interessen von

Briefmarkensammler-Vereinen und –Gemeinschaften aus

 

Bottrop ● Essen ● Oberhausen 

 

Satzung

 

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Emblem

 

1.1 Der Verein wurde am 13. Oktober 1950 gegründet und führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft RUHR der Briefmarkenfreunde (Sitz Essen) e.V.", nachfolgend ARGE RUHR genannt.

1.2 Die ARGE RUHR hat ihren Sitz in Essen und ist am 25. November 1964 unter der Nr. VR 1572 im Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Emblem ist die Kurzbezeichnung ARGE RUHR auf einem gerasterten Grund, umrandet von einem briefmarkenähnlichen Rand.

 

2. Zwecke, Aufgaben und Grundsätze

 

2.1 Die ARGE RUHR dient der Volksbildung durch Förderung der Philatelie.

2.2 Die ARGE RUHR hat insbesondere folgende Aufgaben:

2.2.1 Vertretung von gemeinsamen Interessen der in der ARGE RUHR zusammengeschlossenen Briefmarkensammler-Vereine und -Gemeinschaften,

2.2.2 Förderung, Vertiefung und Verbreitung von Kenntnissen auf den verschiedenen philatelistischen Wissensgebieten,

2.2.3 Förderung des Fachschrifttums im Bereich der Philatelie und Postgeschichte,

2.2.4 Veranstaltung und Förderung philatelistischer Leistungswettbewerbe, Briefmarkenschauen und anderer Veranstaltungen zur Verbreitung der Philatelie,

2.2.5 Förderung der philatelistischen Jugendarbeit,

2.2.6 Bekämpfung von Missständen im Bereich der Philatelie,

2.2.7 Pflege internationaler Beziehungen.

2.3 Grundsätze:

2.3.1 Die ARGE RUHR und ihre Einrichtungen verfolgen keine wirtschaftlichen Zwecke. Sie ist überparteilich und überkonfessionell.

2.3.2 Einnahmen der ARGE RUHR dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2.3.3 Bei ihrem Ausscheiden erhalten die Mitglieder weder ihre Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der ARGE RUHR.

 

3. Mitgliedschaft

 

3.1 Mitglied kann jeder Briefmarkensammler-Verein oder jede Briefmarkensammler-Gemeinschaft - nachfolgend Mitgliedsverein genannt - werden. Die Aufgaben und Tätigkeiten der Mitglieder dürfen den in Ziffer 2 dieser Satzung genannten Zielsetzungen der ARGE RUHR nicht zuwiderlaufen.

3.2 Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand der ARGE RUHE zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unverzüglich.

3.3 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3.4 Zu Ehrenmitgliedern können durch den Vorstand Personen ernannt werden, die sich um die ARGE RUHR Verdienste erworben haben.

 

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

4.1 Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen der ARGE RUHR zur Verfügung.

4.2 Die Mitglieder gestalten ihr Vereinsleben selber.

4.3 Die ARGE RUHR ist berechtigt, die Mitglieder zur uneigennützigen Mitarbeit aufzufordern.

4.4 Die Mitglieder entrichten an die ARGE RUHR einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt und ist bis zum 31. 07. des Jahres in einer Summe fällig.

 

5. Beendigung der Mitgliedschaft

 

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch

● Austritt, der spätestens am 30.09. eines jeden Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand anzuzeigen ist, zum Schluß den Kalenderjahres;

● Auflösung der ARGE RUHR;

● Ausschluß seitens des Vorstandes,

● Auflösung des Mitgliedsvereins.

5.2 Der Ausschluß des Mitgliedsvereins kann nur dann erfolgen, wenn er vorsätzlich gegen die Belange der ARGE RUHR verstößt, insbesondere wenn er seine Beitragspflicht nicht erfüllt.

5.3 Der Ausschluß ist unverzüglich nach Beschlußfassung dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

5.4 Gegen den Ausschluß besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.

 

6. Organe der ARGE RUHR

 

6.1 Die Organe der ARGE RUHR sind

● die Mitgliederversammlung,

● die Hauptversammlung,

● der Vorstand.

6.2 Alle Mitglieder der Organe der ARGE RUHR, sowie alle von ihnen gewählten oder eingesetzten Funktionsträger sind ehrenamtlich tätig.

 

7. Mitgliederversammlung

 

7.1 Der Mitgliederversammlung gehören die Vorsitzenden der Vereine und Gemeinschaften oder ein von ihnen bestimmter Vertreter an.

7.2 Die Mitgliederversammlung erläßt Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes und unterstützt den Vorstand bei seiner Verwaltungstätigkeit.

7.3 Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teil.

7.4 Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf einberufen oder wenn vier seiner Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Verhandlungspunkte schriftlich verlangen. Die Einberufung erfolgt unverzüglich durch den Vorstand.

7.5 Jeder Vertreter der Mitgliedervereine hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme für je angefangene 20 Mitglieder seines Vereins, für die bis zum letzten Fälligkeitstermin vor der Mitgliederversammlung der Beitrag entrichtet wurde.

7.6 Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

7.7 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.

7.8 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende der ARGE RUHR.

7.9 Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die nach Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung oder Hauptversammlung vom Vorsitzenden und Geschäftsführer der ARGE RUHR zu unterzeichnen ist.

 

8. Hauptversammlung

 

8.1 Die ordentliche Hauptversammlung der ARGE RUHR, an der jedes Mitglied eines der ARGE RUHR angeschlossenen Briefmarkensammler-Vereins oder jeder Briefmarkensammler-Gemeinschaft teilnehmen kann, findet alljährlich im 1. Quartal statt.

8.2 Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit aus wichtigem Anlaß vom Vorstand der ARGE RUHR einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungspunkte beim Vorstand der ARGE RUHR verlangt.

8.3 Die Hauptversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen schriftlich einberufen.

8.4 Anträge zu Hauptversammlungen können von den Organen der ARGE RUHR eingebracht werden. Die Anträge sind spätestens 4 Wochen vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Zulassung später eingehender oder auf der Hauptversammlung gestellter Anträge, die nicht die Tagesordnung betreffen, steht im Ermessen des Vorstandes.

8.5 Jede ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig. Die Beschlüsse werde, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei sonstigen Abstimmungen gilt der Antrag als abgelehnt.

8.6 Jeder Mitgliederverein hat auf der Hauptversammlung eine Stimme für je angefangene 20 Mitglieder seines Vereins, für die bis zum letzten Fälligkeitstermin vor der Hauptversammlung der Beitrag entrichtet wurde.

8.7 Eine ordentliche Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

● Genehmigung der Niederschrift über die letzte Hauptversammlung,

● Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

● Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,

● Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

● Festsetzung des Jahresbeitrages,

● Beschlußfassung über Anträge und Satzungsänderungen.

8.8 Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die nach Genehmigung durch die nächste Hauptversammlung vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 

9. Vorstand

 

9.1 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der ARGE RUHR. Er besteht aus

● dem Vorsitzenden,

● dem stellvertretenden Vorsitzenden,

● dem Geschäftsführer,

● dem Schatzmeister,

● dem Fachstellenleiter Öffentlichkeitsarbeit,

● dem Fachstellenleiter Literatur/Archiv

9.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt.

9.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder die frei gewordene Stelle in einer Vorstandssitzung durch Zuwahl bis zur nächsten Hauptversammlung neu besetzen.

9.4 Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt. Erklärungen, die die ARGE RUHR vermögensrechtlich verpflichten, sind schriftlich abzugeben. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden und Schatzmeister unterzeichnet sind.

9.5 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Er muß unverzüglich einberufen werden, wenn drei seiner Mitglieder eine Einberufung unter Angabe der Verhandlungspunkte schriftlich verlangen.

9.6 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind, darunter wenigstens eines der nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Mitglieder.

9.7 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

9.8 Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 

10. Rechnungsprüfer

 

10.1 Die sachliche und rechnerische Prüfung der Jahresrechnung und der Kassenangelegenheiten findet alljährlich durch zwei Rechnungsprüfer statt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

10.2 Die Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist zulässig, jedoch nur für zwei aufeinanderfolgende Jahre.

10.3 Die Rechnungsprüfer sind zur jederzeitigen Prüfung der Kassenunterlagen berechtigt.

10.4 Die Rechnungsprüfer erstatten der Hauptversammlung Bericht über ihre Tätigkeit und legen das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich nieder.

 

11. Satzungsänderungen

 

11.1 Satzungsänderungen können von den Mitgliedern oder dem Vorstand beantragt werden.

11.2 Über den Antrag entscheidet die Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

12. Auflösung der ARGE RUHR

 

12.1 Die Auflösung der ARGE RUHR kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder auf der Hauptversammlung erschienen sind.

12.2 Im Falle der Auflösung der ARGE RUHR geht das Vereinsvermögen der ARGE RUHR auf die Mitgliedsvereine über, die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses mindestens fünf volle Jahre Mitglied der ARGE RUHR sind. Die Aufteilung erfolgt prozentual nach der jeweiligen Mitgliederstärke dieser einzelnen Mitgliedsvereine. Maßgeblich ist die Anzahl der Mitglieder, für die auch der letzte Jahresbeitrag an die ARGE RUHR gezahlt wurde.

 

13. Schlußbestimmungen

 

Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht Anwendung.

 

14. Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist von der Hauptversammlung der ARGE RUHR am 18. Mai 2001 beschlossen worden. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Satzung außer Kraft gesetzt.

 

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Stand: 02.12.2023

 

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